Musikverein Frommern e.V.

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Musikverein Frommern e.V.

Satzung

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen "Musikverein Frommern". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Balingen eingetragen.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Balingen, Stadtteil Frommern.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1.    Der Zweck des Vereins ist  die Erhaltung und die Förderung der Volks- und Blasmusik, die Pflege einer bodenständigen Kultur sowie des Brauchtums unserer Gegend. Außerdem fördert er die Jugend.

2.    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.   Die Veranstaltung von Konzerten.

2.   Die Durchführung von Übungsabenden und Probestunden.

3.  Die Aufführung von Theaterstücken (vorwiegend in Mundart) durch eigene Laiendarsteller.

4.   Die Mitwirkung bei kirchlichen Veranstaltungen.

5.   Die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art.

6.  Die Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), seiner Unterstützungsverbände und Vereine.

7.  Die Unterstützung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins durch die Ausbildung jugendlicher Musiker, entweder durch geeignete Vereinsmitglieder oder durch Zuweisung an die zuständige Jugendmusikschule.

Der Ablauf und die Finanzierung  sind in einer Jugendausbildungsordnung, welche der Ausschuss erlässt, beschrieben und geregelt.



3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Der Verein ist Mitglied des Bundesvereinigung deutscher Musikverbände e.V. (BDMV). Er ist weiter Mitglied des jeweiligen Dachverbandes des Kreises und evtl. des Landes.

5.    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3  Mitglieder des Vereins

1.    Der Verein besteht aus

1.   aktiven Mitgliedern,

2.   passiven Mitgliedern,

3.   Ehrenmitgliedern / Ehrenausschussmitglieder / Ehrenvorsitzende.

2.    Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muß, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

3.    Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenausschussmitgliedern und  Ehrenvorsitzenden obliegt dem Ausschuss.

4.    Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt.

§ 3a  Datenschutz

1.    Mit dem Eintritt  eines Mitgliedes werden vom Verein personenbezogene Daten aufgenommen und in einem speziell für Musikvereine gewerblich erstellten EDV-Programm gespeichert. Die Daten der aktiven Mitglieder werden mit der jährlichen Mitgliederbestandsmeldung an den Verband übermittelt und auch dort gespeichert. Alle personenbezogenen Daten sowie die Bankverbindungen aller Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2.    Im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit informiert der Verein die Tagespresse und kommunale Amtsblätter über Ereignisse des Vereinslebens. Auch auf der Internetseite des Vereins werden Informationen eingestellt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlich werden. Das einzelne Mitglied kann dagegen Einwände vorbringen, dann unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

3.    Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassen-verwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt.



§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1.   mit dem Tod des Mitglieds,

2.   durch freiwilligen Austritt  oder

3.   durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

1.   trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, oder

2.   die Vereinsinteressen gröblich verletzt.

Der Beschluss des Ausschusses ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5  Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder, Ehrenausschussmitglieder und Ehrenvorsitzende  sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5a Abwicklung des Beitragswesens

1.    Der Jahresbeitrag ist zum 15. Mai jeden Jahres fällig.

2.    Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

3.    Das Mitglied, welches am Einzugsverfahren teilnimmt, ist verpflichtet dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstitutes sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

4.    Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen ggf. einen evtl. erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Ausschuss festsetzt.

5.    Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

6.    Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.   der Vorstand,

2.   der Ausschuss  und

3.   die Mitgliederversammlung.

§ 7  Vorstand

1.    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Sowohl der 1.Vorsitzende also auch der 2. Vorsitzende kann aus einer oder zwei Personen bestehen.

        Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.

2.    Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

3.    Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder insbesondere den Geschäftsführer delegiert werden.

§ 8  Ausschuss

1.    Der Ausschuss besteht aus

1.     dem 1.Vorsitzenden,

2.    dem 2.Vorsitzenden,

3.    dem Kassier,

4.    dem Schriftführer,

5.    dem Geschäftsführer,

6.    dem Dirigenten,

7.    dem Jugendleiter oder dessen Stellvertreter

8.    dem Jugenddirigenten

9.    dem Jugendvertreter  und

10.  bis zu  8  Beisitzern, wobei das Verhältnis aktive zu passive Mitglieder möglichst ausgeglichen sein sollte.

2.    Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu. Zur besseren Koordination und Erledigung der Aufgaben in der Jugendarbeit kann ein Jugendausschuss installiert werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Über Ergebnisse und Beschlüsse aus den Jugendausschusssitzungen wird dem Vereinsausschuss regelmäßig berichtet.

3.    Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 8  Ausschussmitglieder  schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb von  2 Wochen  entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

4.    Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

5.    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens  die   Hälfte  seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

6.    Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.    Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3.    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 9  Wahl und Amtsdauer

1.    Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren  gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Der Dirigent, der Jugenddirigent, der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Ausschuss bestellt.   Der Jugendvertreter wird nur von den Jugendlichen des Vereins, und außerhalb der Mitgliederversammlung, gewählt.

2.    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei - aber nicht mehr - Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

3.    Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine außerordentliche Mitglieder- versammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder- versammlung mit Wahl des Ausschusses.

§ 10  Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für

1.   die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und - abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.

2.   die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses.

3.   die Wahl und evtl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschuss- mitglieder und der Kassenprüfer.

4.   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Balingen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presse-veröffentlichung.

3.    Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie soll regelmäßig anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tages- ordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten.

4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens  1  Tag vor dem Tag der Mitglieder- versammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen.

Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit  einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.



5.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2.Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens die  einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Ausschuss.

6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist aber eine  2/ 3  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Hat bei Wahlen mit mehr als 2 Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7.    Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigungen und briefliche Stimmabgaben sind nicht zulässig.

8.    Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

9.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn dies schriftlich mindestens  50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.

10.  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend,   lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt statt  2 Wochen nur  7  Tage.





§ 11  Kassenprüfer

1.    Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.

2.    Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder - falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist - einzeln die Kassen und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12  Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliedsversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der  Stadt Balingen, Ortsteil Frommern, zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung